Das rechtliche Gehör dient zum einen der Sachaufklärung im Prozess, andererseits ist es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der vom Verfahren betroffenen Person 156. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht grundsätzlich auch dann, wenn ein Rechtsanwendungsakt von einem Parlament ausgeht 157. Der rechtsanwendende Charakter des Wiederwahlaktes wurde vorstehend bejaht 158.