(c) Ein gesetzliches (Verhandlungs- oder Beschluss-)Quorum besteht nach Massgabe des Parla- 153 mentsrechts nicht . Die Stellvertretung richtet sich nach Art. 18 des Geschäftsreglements des Nationalrates (vgl. Art. 41 Abs. 1 ParlG). Ein Kommissionsmitglied kann sich demnach sowohl in der Ple- nar- als auch in einer allfälligen Subkommission vertreten lassen.