(a) Zur Vorberatung des Geschäfts ist einzig die in Art. 40a ParlG gesetzlich vorgesehene Gerichtskommission zuständig; ihre Aufgaben dürfen nicht ad hoc an ein anderes Gremium (z.B. an eine andere Kommission oder an die Vereinigte Bundesversammlung) delegiert werden. (b) Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die rechtmässige Zusammensetzung der Behörde zu genügen, dürfen der Gerichtskommission nicht mehr als 17 Mitglieder und nicht mehr als zwölf Mitglieder des Nationalrates bzw. nicht mehr als fünf Mitglieder des Ständerats angehören (Art. 39 Abs. 4 ParlG).