die so oder ähnlich auch für das Verfahren vor den Gerichten des Bundes 149 und der Kantone 150 gelten und damit dem prinzipiellen Konsens der Rechtsgemeinschaft entsprechen. 6. Rechte der Betroffenen a. Richtige Zusammensetzung und Unparteilichkeit der Gerichtskommission Art. 29 Abs. 1 BV gewährt gemäss Rechtsprechung und Lehre einen Anspruch auf eine gesetzlich zuständige und rechtmässig zusammengesetzte Behörde 151, welche die Angelegenheit unparteiisch und unvoreingenommen beurteilt 152. Für das Wahlverfahren bedeutet dies Folgendes: