Diesen Vertrauenserwartungen würde zuwidergehandelt, wenn die Gerichtskommission trotz Kenntnis entsprechender Vorgänge auf die Erhebung von Abklärungen verzichten und die Vorwürfe erst in der nächstfolgenden Gesamterneuerungswahl erheben würde. Mit anderen Worten: Hat die Gerichtskommission von bestimmten Vorgängen Kenntnis, welche die Nichtwiederwahl eines Richters oder einer Richterin rechtfertigen können, hat sie umgehend darüber zu entscheiden, ob sie entsprechende Untersuchungen einleiten will oder nicht. Finden innerhalb der nächsten Monate keine Gesamterneuerungswahlen statt, ist die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens zu prüfen.