Enthält das Gesetz – wie im parlamentarischen Wahlverfahren der Fall – keine Fristvorschriften, beurteilt sich die Frage der angemessenen Verfahrensdauer anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls 147. Für die Vorbereitung des Wahlverfahrens bedeutet dies, dass das Verfahren vor der Gerichtskommission so zu terminieren ist, dass ein allfälliger Antrag auf Nichtwiederwahl auf einer hinreichenden Abklärung des Sachverhalts beruht, dass die Mitwirkungsrechte der Betroffenen gewahrt werden können und der Antrag mit einer sorgfältigen Begründung versehen werden kann. b. Gesetzliche Fristen und prozessuale Fristen