Der Entscheid über die Nichtwiederwahl ist für die Betroffenen von erheblicher Tragweite. Die Gerichtskommission ist verpflichtet, die erforderlichen Abklärungen zügig voranzutreiben. Die Betroffenen sollen so rasch als möglich wissen, ob Umstände gegeben sind, die ihre Wiederwahl in Frage stellen. Enthält das Gesetz – wie im parlamentarischen Wahlverfahren der Fall – keine Fristvorschriften, beurteilt sich die Frage der angemessenen Verfahrensdauer anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls 147.