− Zusätzlich hat die Gerichtskommission die Möglichkeit, von den eidgenössischen Gerichten Unterlagen zur Einsicht zu erhalten. Auch hier gilt der Grundsatz der funktionalen Bindung des Informationsbegehrens; zugänglich sind alle Unterlagen, welche zur Erfüllung des Kommissionsmandates benötigt werden. Das Einsichtsrecht der Gerichtskommission ist allerdings insoweit beschränkt, als Unterlagen betroffen sind, die der unmittelbaren Entscheidfindung dienen oder im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste geheim zu halten sind 136.