(c) Gestützt auf Art. 162 Abs. 1 Bst. c ParlG in Verbindung mit Art. 150 ParlG (Verkehr zwischen der Bundesversammlung und den Eidgenössischen Gerichten) kommen der Gerichtskommission Informationsrechte auch gegenüber dem Bundesgericht, dem Bundesstrafgericht und dem Bundesverwaltungsgericht zu. Auch hier beschränkten sich die Informationsrechte generell auf jene Informationen, welche die Gerichtskommission im Rahmen ihrer Aufgabe – d.h. für einen Antrag auf Nichtwiederwahl 132 – benötigt .