Grundsätzlich kann ein Richter mit einer Wiederwahl rechnen, obwohl Nichtwiederwahlen oder unfreiwillige Kandidaturverzichte vorkommen 116. Hat die Richterin oder der Richter während der Amtszeit keinen wichtigen Grund zur Nichtwiederwahl gesetzt, darf sie oder er darauf vertrauen, nach Ablauf der Amtsdauer wiedergewählt zu werden (Art. 9 BV) 117. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verlangt deshalb gleich wie die Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) 118, dass die betroffene Person rechtzeitig informiert wird, falls Zweifel an ihrer Wiederwahl bestehen. Sie muss sich zu den gegen eine Wiederwahl sprechenden Umständen äussern können 119.