Unterschiede sind allein dort sachgerecht, wo sie sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften ergeben oder sich aufgrund besonderer Umstände aufdrängen. So oder anders sind Wahlverfahren mit Augenmass und mit Respekt vor den im Spiel stehenden rechtsstaatlichen Grundsätzen zu führen. Allgemeine Richtschnur bilden neben der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit auch die Grundrechte der betroffenen Person, namentlich ihr Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches, am Grundsatz von Treu und Glauben ausgerichtetes Verfahren.