Als Konsequenz ist das Erneuerungswahlverfahren mit einer allfälligen Nichtwiederwahl so eng als möglich an das Amtsenthebungsverfahren anzugleichen. Die Venedig Kommission fordert (im Zusammenhang mit den Ernennungen auf Probezeit) 108: «A refusal to confirm the judge in office should be made according to objective criteria and with the same procedural safeguards as apply where a judge is to be removed from office.» Unterschiede sind allein dort sachgerecht, wo sie sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften ergeben oder sich aufgrund besonderer Umstände aufdrängen.