Vor diesem Hintergrund wird auch in der jüngeren Lehre zu Recht festgehalten, die Nichtwiederwahl sei mit der Amtsenthebung von der Wirkung her vergleichbar und die Nichtwiederwahl habe deshalb den gleichen Anforderungen zu genügen wie die Amtsenthebung 107. Mit Blick auf die fehlende Möglichkeit der Amtsenthebung von Bundesrichterinnen und Bundesrichtern macht diese Gleichstellung durchaus auch Sinn: