Nun ist die gesamte schweizerische Behördenordnung auf demokratische Legitimation und Machtbegrenzung der Funktionsträger angelegt; die unbeschränkte, von der Wahl bis zum altersbedingten Rücktritt reichende Amtsdauer ist ihr weitgehend fremd. Dem Anliegen richterlicher Unabhängigkeit muss deshalb bis auf weiteres innerhalb den bestehenden Strukturen Rechnung getragen werden. Dies kann gelingen, wenn die Richter − den Verwaltungsbeamten gleich − gegen unsachliche oder gar schikanöse Nichtwiederwahlen geschützt werden 106. c. Die Rechte der Betroffenen