Die ohne wichtigen Grund erfolgte Nichterneuerung des Mandats nach Ablauf der Amtsdauer stellt deshalb − gleich wie die unmotivierte Absetzung während der Amtsdauer − einen erheblichen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Aus diesen Gründen mehren sich auch die Stimmen, die zur Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit eine Abkehr vom System der kurzen Amtsdauer mit Wiederwahl und stattdessen eine feste Amts- 105 dauer bis zum altersbedingten Rücktritt verlangen .