Wer nach Ablauf der Amtszeit mit Abwahl rechnen muss, sieht sich permanent jenem Druck ausgesetzt, den die Einrichtung der festen Amtsdauer gerade verhindern will. Die ohne wichtigen Grund erfolgte Nichterneuerung des Mandats nach Ablauf der Amtsdauer stellt deshalb − gleich wie die unmotivierte Absetzung während der Amtsdauer − einen erheblichen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar.