Neben der Geltung der Grundrechte bilden die Grundsätze richterlicher Unabhängigkeit (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 191c BV) jenen Massstab, an dem sich das Handeln der Gerichtskommission und später der Vereinigten Bundesversammlung auszurichten hat. Dies war auch den parlamentarischen Instanzen bewusst. Den Beratungsprotokollen der RK-S zur Schaffung einer Justizkommission lässt sich entnehmen, dass die Nichtwiederwahl ultima ratio sein sollte. Bei einem Antrag auf Nichtwiederwahl gehe die persönliche Rufschädigung so weit, dass zunächst alle milderen Mittel anzuwenden seien 102.