Die Gefahr besteht, dass sie − mehr oder weniger bewusst − die Rechtsprechung, jedenfalls in umstrittenen Fällen und gerade kurz vor Wiederwahlterminen, auf ihre mutmassliche Akzeptanz bei der Wiederwahlbehörde ausrichten. Weitere Gefährdungen der richterlichen Unabhängigkeit liegen im Umstand, dass die Wiederwahl ohne Begründung unterbleiben kann, dass kein Rechtsschutz gegen Willkürakte des Wahlkörpers besteht und keine wohlerworbenen Rechte oder Bestätigungsansprüche anerkannt sind 101.