Dieser Anspruch auf rechtsgleichen «Zugang» ist nicht nur im Zusammenhang mit der erstmaligen Ernennung, sondern auch bei der Beendigung oder Entlassung aus dem öffentlichen Dienst 89 bedeutsam. Auch die Ablehnung einer Bewerbung eines Richters um Wiederernennung 90 fällt in den Anwendungsbereich dieser Garantie und hat den Anforderungen an den «rechtsgleichen Zugang» zu genügen 91. Um den rechtsgleichen Zugang sicherzustellen, müssen die Kriterien und Verfahren der Ernennung, Beförderung, Einstellung, Entlassung und Abberufung aus einem öffentlichen Amt objektiv und sachgerecht sein 92.