Auch Akte der Bundesversammlung fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 13 EMRK, denn bei einer behaupteten Konventionsverletzung durch einen dem Staat zurechenbaren Hoheitsakt findet diese Garantie Anwendung, unabhängig davon, ob es sich um einen Akt der Exekutive, der Judikative oder der Legislative handelt 84.