Die Beschwerden vor dem Ausschuss betreffen (soweit bekannt) einzig Streitigkeiten über erstmalige Ernennungen – hingegen nicht die Wiederwahl eines bisherigen Richters. Dabei hat der Ausschuss für eine Streitigkeit betreffend Ablehnung der (erstmaligen) Ernennung zum Richter die Anwendbarkeit von Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II abgelehnt. Dies mit der Begründung, dass es dabei – im Gegensatz zu Streitigkeiten betreffend Entlassungen aus öffentlichrechtlichem Dienstverhältnis – um eine Ablehnung einer Bewerbung für eine Richterstelle gehe, die durch das zuständige Organ in Ausübung einer «non-judicial task» ergehe. Das Verfahren der Richterernennung («the pro-