Im Ergebnis bedeutet dies, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK für Wahlverfahren an die eidgenössischen Gerichte, die in einer Nichtwiederwahl münden, nicht anwendbar ist 67. Es besteht folglich basierend auf dieser Garantie kein Anspruch des Richters auf gerichtliche Beurteilung im Sinn von Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht sowie auf ein faires Gerichtsverfahren.