Die Nichtwiederwahl eines Richters kann auch nicht als «strafrechtliche Anklage» im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK 65 qualifiziert werden . Selbst wenn eine Nichtwiederwahl im Zusammenhang mit einem Vorwurf gemäss Art. 10 Bst. a SGG bzw. Art. 10 Bst. a VGG steht und den Charakter einer Disziplinarmassnahme gegenüber einem öffentlich-rechtlich Bediensteten hat, ist die Nichtwiederwahl weder formal als Strafrecht zu qualifizieren, noch erscheint sie ihrer Natur nach als strafrechtlich 66.