Allerdings hat der Gerichtshof in der Zwischenzeit seine bisherige Rechtsprechung zum öffentlichen Dienstrecht (funktionaler Ansatz, EGMR Pellegrin c. Frankreich) weiter entwickelt. Er geht neu von der Vermutung der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff.1 EMRK aus; verlangt sind für einen Ausschluss bestimmte Vorausset- 64 zungen . Zurzeit ist nicht klar, welches die Konsequenzen dieser Ausweitung für die Stellung von Richterinnen und Richtern sind.