Zwar hat die Nichtwiederwahl eines bisherigen Amtsträgers, der sich nach Ablauf der Amtsperiode erneut zur Wahl stellt, konkrete Auswirkungen auf den Betroffenen und seinen Status als Richter. Indessen existiert kein innerstaatlich gewährtes oder abzuleitendes Recht auf Wiederwahl eines Richters oder einer Richterin nach Ablauf der Amtsperiode 61. Mangels Vorliegen eines (streitigen) innerstaatlich gewährten Rechts ist die Anwendbarkeit der Garantie somit ausgeschlossen.