(a) Die in Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährten Ansprüche gelten nur in Verfahren über Streitigkeiten in Bezug auf «zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen» oder über eine «strafrechtliche Anklage» 58. Für die Anwendbarkeit des Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist somit vorausgesetzt, dass die betroffene Person gemäss innerstaatlichem Recht Ansprüche oder Verpflichtungen besitzt 59 und dass eine echte und ernsthafte Streitigkeit (materieller Art) vorliegt, die es im betreffenden Verfahren zu entscheiden gilt. Diese Entscheidung muss konkrete Auswirkungen auf den Bestand oder den Umfang der streitigen Ansprüche oder Verpflichtungen haben 60.