ratifiziert hat. Als Vertragsstaat ist die Schweiz aber zur regelmässigen Berichterstattung über die Verwirklichung des Paktes und die erzielten Fortschritte verpflichtet. a. Vorbemerkung: Vorgaben an das Richterwahlverfahren aus EMRK und UNO-Pakt II? (a) Die Bestellung des Gerichts durch das Parlament ist aus der Optik Unabhängigkeit des Gerichts (Art. 6 Ziff.1 EMRK) zulässig 54. Für die Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit ist es wesentlich, ob das Wahlverfahren Gewähr dafür bietet, dass die gewählten Richterpersonen ihr Amt frei von Weisungen und anderen Einwirkungen ausführen können 55.