Der Staat darf ihn nicht in seinem sozialen Ansehen beeinträchtigen und insbesondere keine Angriffe auf die Ehre oder den guten Ruf vornehmen 51. Folglich hat die Gerichtskommission darauf zu achten, dass die Betroffenen und ihr Verhalten nicht vorschnell negativ beurteilt werden und dass entsprechende Aussagen zur Person und ihrem Verhalten nicht unbedacht an die Öffentlichkeit getragen werden. d) Keine Anwendung finden demgegenüber die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) und die Garantien in gerichtlichen Verfahren (Art. 30 BV) 52. 3. Hinweis: EMRK und UNO-Pakt II