Das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) und der daraus fliessende Vertrauensschutz sind zentrale Grundsätze, die alle staatlichen Organe binden. Das Verbot treuwidrigen Verhaltens begründet für die an der (Wieder)Wahl beteiligten Behörden namentlich die Pflicht, sich kohärent und nicht widersprüchlich zu verhalten 49. Widersprüchlich und damit treuwidrig wäre insbesondere ein Antrag auf Nichtwiederwahl eines Richters, ohne den Betroffenen vorgängig informiert und angehört zu haben.