b) Aus dem Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) lässt sich ableiten, dass grundsätzlich jeder Bürger in gleicher Weise zu öffentlichen Ämtern zugelassen ist 46. Demnach ist bei der Zulassung zur Kandidatur für eine Wiederwahl rechtsgleiche Behandlung zu gewähren, und die Gerichtskommission hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit gleiche Fälle gleich zu behandeln. Das Willkürverbot (Art. 9 BV) vermittelt den Betroffenen den Anspruch, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden; es sichert ihnen im Umgang mit Behörden ein Mindestmass an Gerechtigkeit zu 47.