29 BV gelten in Rechtsanwendungsverfahren und damit in allen Verfahren, die in einen individuell-konkreten Hoheitsakt münden, d.h. die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar berühren. Erfasst sind insbesondere auch Rechtsanwendungsakte, die durch Parlamente ergehen 43. Wie vorne gezeigt, sind Wahlakte der Sache nach Rechtsanwendungsakte 44, so dass die Garantien von Art. 29 BV in entsprechenden Verfahren ihre Wirkung entfalten.