b) Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) ist im Wahlverfahren vor der Gerichtskommission wie 39 auch vor der Vereinigten Bundesversammlung nicht anwendbar . Im Verfahren vor der Gerichtskommission ebenfalls nicht einschlägig ist das Datenschutzgesetz; in seiner Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf informationelle Selbstbestimmung kann es indessen der Kommission als allgemeine Leitschnur bei der Bearbeitung von Personendaten dienen 40. Vergleichbare Grundsätze gelten bezüglich des Öffentlichkeitsgesetzes 41.