Wird aber eine stillschweigende Bewerbung der im Dienste stehenden Beamten angenommen, so lässt sich sehr wohl die Auffassung vertreten, in der Nichtwiederwahl liege die Abweisung dieser Bewerbung, also eines Gesuches.» Siehe dazu auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden, VVGE 1978 bis 1980 Nr. 25 S. 37, E. 1. 38 Im Ergebnis gleich KAYSER, S. 59 f. VPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 360 Gutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi