Die Nichtwiederwahl ist demnach der Sache nach eine Verfügung, welche das Begehren auf erneute Begründung eines richterlichen Dienstverhältnisses abweist 37. Der Antrag der Gerichtskommission an die Vereinigte Bundesversammlung auf Streichung von der Liste ist folglich der Sache nach ein Antrag auf Erlass einer abweisenden Verfügung. 5. Fazit