191c BV) eine Verpflichtung der Wahlbehörde zur Wahrung von Ansehen und Unabhängigkeit der Justiz und damit zur Kontinuität; Richterinnen und Richter sollen nur dann nicht wiedergewählt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt 35. Es rechtfertigt sich deshalb umso mehr, hier der Sache nach von einer (mitwirkungsbedürftigen) Verfügung und damit von einem Rechtsanwendungsverfahren auszugehen 36. 4. Nichtwiederwahl und Antrag auf Nichtwiederwahl