Während der Amtsdauer wird das Richteramt (ausserordentlich) beendigt etwa durch Rücktritt (Demission), Erreichen der Altersgrenze (Art. 9 Abs. 2 BGG, VGG und SGG), Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen (Art. 5 Abs. 2 BGG, VGG und SGG), Tod oder Aufhebung der betreffenden Richterstelle 31. Eine Amtsenthebung ist nur für Mitglieder der erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte vorgesehen (vgl. 10 VGG und SGG), während bei 32 Bundesrichtern einzig die Nichtwiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer offensteht . b. Grundsatz und Rechtsnatur der Wiederwahl