dd) Fazit Die Rechtsnatur der Wahl von Richterinnen und Richtern durch die Vereinigte Bundesversammlung ist in Lehre und Rechtsprechung nicht geklärt. Es bestehen indessen gewichtige Indizien dafür, entsprechende Akte als Rechtsanwendungsakte zu qualifizieren. Sollten bezüglich der Qualifikation des erstmaligen Wahlaktes nicht sämtliche Zweifel ausgeräumt sein, werden die nachfolgenden Ausführungen zeigen, dass jedenfalls die Wiederwahl bzw. Nichtwiederwahl von eidgenössischen Richtern als Rechtsanwendungsakt einzustufen ist. 3. Wiederwahl a. Bedeutung der Amtsdauer