23 Deutlich der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 21. Juli 1975, ZBl 1976 S. 16 ff., S. 17: «Die Ernennung eines Beamten (der Begriff der Wahl wird im allgemeinen nur verwendet, wenn es um die Besetzung einer Stelle durch ein Kollegialorgan geht) ist eine Anordnung öffentlichrechtlicher Natur im Einzelfall, welche die Begründung von Rechten und Pflichten – nämlich des Dienstverhältnisses – zum Gegenstand hat. In Literatur und Rechtsprechung ist denn auch anerkannt, dass es sich bei der Beamtenernennung um einen Verwaltungsakt handelt.» – Aus dem Entscheid geht hervor, dass für Wahlen Gleiches gilt.