Zwar sind die Wählbarkeitsvoraussetzungen sehr weit gefasst, und der Wahlbehörde kommt – jedenfalls bei der erstmaligen Wahl eines Bewerbers oder einer Bewerberin – ein grosses Auswahlermessen zu 24. Gleichwohl wird durch die Wahl ein Dienstverhältnis begründet; die Gewählten treten in die Rechte und Pflichten von Richterinnen und Richtern ein, wie sie sich aus der einschlägigen Gesetzgebung ergeben 25.