Entscheidend ist vielmehr, ob durch den Hoheitsakt generell-abstrakte Rechtsnormen auf einen Einzelfall übertragen werden (funktioneller Begriff des Verwaltungsaktes) 22. Für Wahlen von Bundesbeamten und Beamten des kantonalen Rechts hat die Rechtsprechung und herrschende Lehre den Verfügungscharakter bejaht; die Rechtsanwendung ist in der Begründung eines Dienstverhältnisses gesehen worden 23. Gleiches muss für Richterwahlen durch die Vereinigte Bundesversammlung gelten: Zwar sind die Wählbarkeitsvoraussetzungen sehr weit gefasst, und der Wahlbehörde kommt – jedenfalls bei der erstmaligen Wahl eines Bewerbers oder einer Bewerberin – ein grosses Auswahlermessen zu 24.