bb) Optik des allgemeinen Verwaltungsrechts Verfügungen sind Anordnungen von Behörden, mit denen im Einzelfall ein Rechtsverhältnis geregelt wird, dies in einseitiger und verbindlicher Weise und gestützt auf öffentliches Recht 20. Rechtsanwendung liegt vor, wenn und soweit generell-abstrakte Normen auf einen individuell-konkreten Einzelfall übertragen werden 21.