Unseres Erachtens lässt es sich nicht vertreten, bezüglich der Rechtsnatur des Wahlaktes zwischen den zu wählenden Richterkategorien zu unterscheiden. Zwar sind allein die Bundesrichterinnen und Bundesrichter Magistratspersonen 12; anders als die Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte können sie während der Amtsdauer nicht ihres Amtes enthoben werden 13 und liegt ihr Rücktrittsalter erst bei 68 statt bei 64 bzw. 65 Jahren 14. Gleichzeitig besteht jedoch Über-