aa) Qualifikation durch die Bundesversammlung als Gesetzgeberin Die Bundesversammlung hat in der Richterverordnung ausdrücklich bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis durch zustimmungsbedürftige Wahlverfügung der Bundesversammlung begründet wird (Art. 2 Abs. 1 RichterV). Die RichterV gilt nur für das Arbeitsverhältnis der Richterinnen und Richter am Bundesstrafgericht und am Bundesverwaltungsgericht (Art. 1 RichterV); für die Richterinnen und Richter am Bundesgericht fehlt eine entsprechende Norm in der einschlägigen Gesetzgebung 11.