Es finden sich lediglich Äusserungen, dass Wahlen durch die Vereinigte Bundesversammlung mitwirkungsbedürftige Akte darstellen und als solche der Annahme durch die gewählte Person bedürfen 9. Gleichzeitig wird argumentiert, Wahlakte der Bundesversammlung gehörten nicht zur Verwaltungs-, sondern zur Regierungstätigkeit, d.h. zu den «für das staatliche Leben grundlegenden Entscheidungen […], die weder Rechtsetzung noch reine Rechtsanwendung sind» 10.