Mit der Rechtsnatur von Wahlakten der Vereinigten Bundesversammlung hat sich die Lehre kaum auseinandergesetzt. Insbesondere wird keine Diskussion darüber geführt, ob es sich beim erstmaligen Wahlakt um einen Rechtsanwendungsakt bzw. eine Verfügung handelt. Es finden sich lediglich Äusserungen, dass Wahlen durch die Vereinigte Bundesversammlung mitwirkungsbedürftige Akte darstellen und als solche der Annahme durch die gewählte Person bedürfen 9.