Nicht alle Einzelakte, die in der Rechtsform eines einfachen Bundesbeschlusses nach Art. 163 Abs. 2 BV ergehen, sind Verfügungen. – Im Gegenteil trifft nur auf wenige parlamentarische Entscheidkompetenzen der Begriff des Rechtsanwendungsaktes im Sinne eines individuell-konkreten Verwaltungsaktes gemäss Art. 5 VwVG zu 6. Erlässt das Parlament Einzelakte, sind dies im Regelfall konkrete Beschlüsse von erheblicher politischer Bedeutung und von einem den Einzelfall überragenden Gültigkeitsgehalt, weshalb ihre Zuordnung ins (quasi-)legislative Verfahren als 7 gerechtfertigt erachtet wird .