Die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts werden von der Vereinigten Bundesversammlung auf eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt (Art. 145 Satz 2, Art. 157 Abs. 1 Bst. a, Art. 168 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 BGG). Gleiches gilt für die Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte (Art. 157 Abs. 1 Bst. a, Art. 168 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 VGG und SGG). a. Rechtsform des Wahlaktes