Stellt die Wahl bzw. Nichtwiederwahl demgegenüber keinen Rechtsanwendungsakt dar, findet Art. 29 BV keine Anwendung; die Betroffenen können sich allein auf die allgemeinen, auch ausserhalb von Rechtsanwendungsverfahren geltenden Grundrechtsgarantien wie insbesondere das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) oder die Grundrechte des Persönlichkeitsschutzes (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV) berufen. 2. Erstmalige Wahl