Die Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten nur in Rechtsanwendungsverfahren, d.h. in Verfahren, die in einen individuell-konkreten Hoheitsakt münden und damit die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar berühren. Erfasst sind dann insbesondere auch Rechtsanwendungsakte, die durch Parlamente ergehen 2.