II. Rechtsnatur von parlamentarischen Wahlakten 1. Vorbemerkungen Zunächst ist die Rechtsnatur von parlamentarischen Wahlakten zu klären. Ergeht die Wahl bzw. Nichtwiederwahl von eidgenössischen Richtern in einem Verfahren im Sinn von Art. 29 BV, greifen die dort verankerten Garantien eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens.